Allgemeine Montagebedingungen (Stand 2007)

 

1. Geltungsbereich

 

Diese allgemeinen Montagebedingungen gelten für die Montage, die Inbetriebnahme und den Probebetrieb von Maschinen und Anlagen, nachstehend Leistungen genannt.

Diese Bedingungen sind auch für die Montageüberwachung anwendbar, soweit diesbezüglich nicht besondere Vereinbarungen bestehen oder abgeschlossen werden.

 

2. Allgemeines

 

2.1 Der Vertrag ist mit dem Empfang der schriftlichen Bestätigung des Unternehmers, dass er den Auftrag annimmt (Auftragsbestätigung), abgeschlossen.

Angebote, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich.

2.2 Diese Bedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Unternehmer ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.

2.3 Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

 

3. Pläne und technische Unterlagen

 

3.1 Angaben in Plänen und technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert worden sind.

3.2 Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen Partei ausgehändigt hat. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung durch die andere Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind.

 

4. Pflichten des Unternehmers

 

Der Unternehmer verpflichtet sich, die Arbeiten durch qualifiziertes Personal fachgerecht auszuführen oder durch Dritte ausführen zu lassen, wobei diese in diesen Bedingungen ebenfalls als Unternehmer bezeichnet werden.

 

5. Pflichten des Bestellers

 

5.1 Der Besteller hat den Unternehmer spätestens mit der Bestellung auf die Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Montage und sonstigen Leistungen, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.

5.2 Der Besteller hat alles Erforderliche zu tun, damit die Arbeiten rechtzeitig begonnen und ohne Behinderung oder Unterbrechung durchgeführt werden können.

Das Personal des Unternehmers ist erst dann abzurufen, wenn sämtliche Vorbereitungsarbeiten beendet sind.

5.3 Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass die notwendigen Ein- und Ausreise-, Aufenthalts-, Arbeitsbewilligungen sowie andere Genehmigungen für das Personal des Unternehmers rechtzeitig beschafft werden können.

5.4 Der Besteller hat die bauseitigen und anderen Vorbereitungsarbeiten fachgemäss auf seine Kosten und Verantwortung auszuführen, gegebenenfalls entsprechend den vom Unternehmer gelieferten Unterlagen.

5.5 Der Besteller hat auf seine Kosten die notwendigen Unfallverhütungsmassnahmen zu treffen. Insbesondere wird er den Unternehmer ausdrücklich darauf aufmerksam machen, wenn besondere Rücksicht auf ihn und/oder andere Unternehmer zu nehmen ist oder einschlägige Vorschriften zu beachten sind.

Der Unternehmer ist berechtigt, Arbeiten abzulehnen oder einzustellen, wenn die Sicherheit des Personals nicht gewährleistet ist.

Bei Unfall oder Krankheit des Personals des Unternehmers leistet der Besteller die erforderliche Unterstützung.

5.6 Das zu montierende Material ist vor allen schädlichen Einflüssen geschützt zu lagern. Es ist vor Aufnahme der Arbeiten vom Besteller im Beisein des Personals des Unternehmers auf Vollständigkeit und Beschädigungen zu prüfen. Während der Einlagerung abhanden gekommenes oder beschädigtes Material wird dem Besteller auf seine Kosten nachgeliefert oder Instand gesetzt.

5.7 Der Besteller ist dafür besorgt, dass die Transportwege zum Aufstellungsort in brauchbarem und der Montageplatz selbst in arbeitsbereitem Zustand sind und dass der Zugang zum Montageplatz ungehindert gewährleistet ist sowie alle notwendigen Weg- und Fahrwegrechte sichergestellt sind.

5.8 Der Besteller sorgt für die Bereitstellung heizbarer bzw. klimatisierter, verschliessbarer Räume für die Montageleitung des Unternehmers, Aufenthalts- und Umkleideräume für das Montagepersonal des Unternehmers einschliesslich angemessener sanitärer Einrichtungen für das Personal. Ferner stellt er verschliessbare trockene Räume zur Aufbewahrung von Material und Ausrüstungen zur Verfügung. Alle diese Räume sollen sich in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes befinden.

5.9 Der Besteller erbringt auf seine Kosten gemäss den Angaben des Unternehmers oder dessen Montageprogramm rechtzeitig folgende Leistungen:

5.9.1 Stellung von qualifizierten Facharbeitern wie Schlosser, Schweisser, Elektriker, Maurer, Maler, Spengler und Hilfskräften mit den erforderlichen Werkzeugen und Ausrüstungen.

Diese Arbeitskräfte haben den Arbeitsanweisungen des Unternehmers Folge zu leisten. Sie stehen jedoch in einem Vertragsverhältnis mit dem Besteller.

5.9.2 Beistellung betriebstüchtiger Krane und Hebezeuge mit Bedienungspersonal, zweckmässiger Gerüste sowie Transportmittel zur Beförderung von Personal und Material, entsprechender Werkstattausrüstung und Messeinrichtungen.

5.9.3 Beistellung des notwendigen Verbrauchs- und Installationsmaterials, der Reinigungs- und Schmiermittel sowie des Montagekleinmaterials usw.

5.9.4 Beistellung der notwendigen elektrischen Energie und Beleuchtung einschliesslich der erforderlichen Anschlüsse bis zum Montageplatz, Heizung, Pressluft, Wasser, Dampf, Betriebsstoffe usw.

5.10 Kommt der Besteller seinen Pflichten nicht oder nur teilweise nach, ist der Unternehmer berechtigt, diesen selbst nachzukommen oder durch Dritte nachkommen zu lassen. Die hieraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Er wird den Unternehmer von Ansprüchen Dritter freistellen.

5.11 Wird das Personal des Unternehmers aus Gründen, die dieser nicht zu vertreten hat, gefährdet oder in der Ausführung seiner Arbeiten erheblich behindert, so ist der Unternehmer berechtigt, die Rückkehr des Montagepersonals anzuordnen. Für diese Fälle sowie für den Fall, dass Personal nach Beendigung seiner Arbeiten zurückgehalten wird, werden die entsprechenden Stunden- bzw. Tagessätze als Wartezeit und die Reisekosten zuzüglich Deplacement dem Besteller in Rechnung gestellt.

 

6. Arbeiten auf Anordnung des Bestellers

 

Der Besteller ist ohne schriftliche Zustimmung des Unternehmers nicht befugt, dessen Personal für Arbeiten heranzuziehen, die nicht vertraglich vereinbart sind. Auch wenn der Unternehmer zustimmt, übernimmt er damit keine Haftung für diese Arbeiten.

Für Arbeiten, die ohne besondere Anweisungen des Unternehmers auf Anordnung des Bestellers ausgeführt werden, übernimmt der Unternehmer keine Haftung.

 

 

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